Sozia­le Arbeit bei Erwach­se­nen mit FASD

Was macht man mit jemand, der in nicht sel­te­nen Fällen eine 24/7 Betreu­ung bräuch­te, aber selbst keine will. Außer­dem sind Hilfen im sozia­len Bereich ein Ange­bot, das nie­mand auf­ge­zwun­gen werden kann. Sie unter­lie­gen dem Recht auf Selbst­be­stim­mung, das in unse­rer Gesell­schaft zu Recht einen hohen Schutz genießt.

Es schließt sogar die Frei­heit mit ein, sich bis zum Grad der mas­si­ven Selbst- oder Fremd­ge­fähr­dung selbst scha­den zu dürfen. Ange­sichts der häu­fi­gen sozia­len Ver­wahr­lo­sung von Men­schen mit FASD drän­gen Ange­hö­ri­ge oft auf einen dif­fe­ren­zier­te­ren Umgang. Aber kri­ti­sche Reflek­tio­nen zum Thema Selbst­be­stim­mung sind nahezu tabu. Ihnen haftet der Ver­dacht von Mani­pu­la­ti­on, Domi­nanz, rück­wärts­ge­wand­ter Gesin­nung und ähn­li­ches mehr an. Kein Ange­hö­ri­ger, der in Beglei­tung eines jungen Erwach­se­nen nicht schon mal den Tipp bekom­men hätte, doch end­lich mal los­zu­las­sen, sonst würde das mit der Ver­selbst­stän­di­gung nix.

Dass jemand mit FASD qua Defi­ni­ti­on der Behin­de­rung, meist ent­ge­gen äußer­li­cher Wahr­neh­mung, und bei weit­ge­hend nor­ma­ler Intel­li­genz, sowas wie Krank­heits­ein­sicht – auch Com­pli­ance genannt – nicht kann, wird nicht gese­hen. Der Wider­spruch oder die juris­ti­sche Lücke zwi­schen einer unbe­ding­ten Selbst­be­stim­mung und einem ver­brief­ten Recht auf Teil­ha­be fällt dadurch nicht auf. Dabei steht weder in den Ziel­for­mu­lie­run­gen der Inklu­si­on, noch in deren juris­ti­schem Regel­werk, dem Bun­des­teil­ha­be­ge­setz (BTHG) irgend­wo, dass Teil­ha­be­an­sprü­che wegen man­geln­der Com­pli­ance dann eben aus­fal­len. Es wird viel­mehr dazu auf­ge­ru­fen, sich etwas ein­fal­len zu lassen.

Genau das ist die Her­aus­for­de­rung, zu der wir hier ermu­ti­gen wollen.