Was macht man mit jemand, der in nicht seltenen Fällen eine 24/7 Betreuung bräuchte, aber selbst keine will. Außerdem sind Hilfen im sozialen Bereich ein Angebot, das niemand aufgezwungen werden kann. Sie unterliegen dem Recht auf Selbstbestimmung, das in unserer Gesellschaft zu Recht einen hohen Schutz genießt.
Es schließt sogar die Freiheit mit ein, sich bis zum Grad der massiven Selbst- oder Fremdgefährdung selbst schaden zu dürfen. Angesichts der häufigen sozialen Verwahrlosung von Menschen mit FASD drängen Angehörige oft auf einen differenzierteren Umgang. Aber kritische Reflektionen zum Thema Selbstbestimmung sind nahezu tabu. Ihnen haftet der Verdacht von Manipulation, Dominanz, rückwärtsgewandter Gesinnung und ähnliches mehr an. Kein Angehöriger, der in Begleitung eines jungen Erwachsenen nicht schon mal den Tipp bekommen hätte, doch endlich mal loszulassen, sonst würde das mit der Verselbstständigung nix.
Dass jemand mit FASD qua Definition der Behinderung, meist entgegen äußerlicher Wahrnehmung, und bei weitgehend normaler Intelligenz, sowas wie Krankheitseinsicht – auch Compliance genannt – nicht kann, wird nicht gesehen. Der Widerspruch oder die juristische Lücke zwischen einer unbedingten Selbstbestimmung und einem verbrieften Recht auf Teilhabe fällt dadurch nicht auf. Dabei steht weder in den Zielformulierungen der Inklusion, noch in deren juristischem Regelwerk, dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) irgendwo, dass Teilhabeansprüche wegen mangelnder Compliance dann eben ausfallen. Es wird vielmehr dazu aufgerufen, sich etwas einfallen zu lassen.
Genau das ist die Herausforderung, zu der wir hier ermutigen wollen.